1) Änderung der Betriebsverfassung  Synopse_Betriebsverfassung.pdf

(Öffnen mit der linken Maustaste oder Downloaden mit der rechten Maustaste)

2) Fünfzehn gute Gründe,  Synopse_Betriebsverfassung.pdf

den Arbeitgeber-Argumenten nicht auf den Leim zu gehen

3) Bildungsurlaub

Anspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmer - unabhängig vom Alter - für die Teilnahme an anerkannten und als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen.

Die Freistellung von der Arbeit ohne Einkommensminderung entsprechend des Bildungsurlaubsgesetzes erfolgt:

        = 10 Arbeitstage im Kalenderjahr,

        = 10 Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.

Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung über den Vorgesetzten beim Bildungswesen zu stellen.

Dem Antrag ist die Anerkennung durch die zuständige Senatsverwaltung beizufügen.

Der Bildungsurlaub kann jedoch nicht in der vom Arbeitnehmer vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt bzw. bei Auszubildenden die Ausbildungsvergütung ohne Minderung während der Zeit der Freistellung weiterzuzahlen.

Während des Bildungsurlaubs darf keine Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Freistellung und kann wegen der Erkrankung an der Bildungsveranstaltung nicht teilnehmen, so wird die Zeit der Erkrankung auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

Die Teilnahmebescheinigung über den Besuch der entsprechenden Veranstaltung ist dem zuständigen Personalreferat vorzulegen.